Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass bei wirksam gewählter Einzelveranlagung eine Steuererklärungspflicht auch dann bestehen kann, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 56 EStDV ergibt, sondern aus dem systematischen Zusammenhang mit § 46 EStG ableitbar ist – und dass auf dieser Grundlage auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechtmäßig sein kann (Az. 4 K 1/24). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 5/25) anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob bei einer wirksam gewählten Einzelveranlagung eine Steuererklärungspflicht auch dann anzunehmen ist, wenn sich nach dem Wortlaut des § 56 EStDV eine Abgabeverpflichtung nicht ergibt, eine Abgabeverpflichtung aber aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStDV i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG abgeleitet wird.
Im Streitfall hatte sich ein Steuerpflichtiger für die Einzelveranlagung entschieden. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStDV ergab sich für ihn keine eindeutige Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Das beklagte Finanzamt setzte dennoch einen Verspätungszuschlag fest. Die Abgabepflicht ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der Steuerpflichtige hielt die Festsetzung des Verspätungszuschlags für rechtswidrig und erhob Klage.
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