Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass stehendes Wasser auf einer Terrasse nach Starkregen keinen Überschwemmungsschaden im Sinne der Wohngebäudeversicherung darstellt (Az. 4 U 1685/24).
Im Streitfall hatte die Klägerin Schäden an ihrem Haus gegenüber ihrer Wohngebäudeversicherung geltend gemacht. Starke Niederschläge führten dazu, dass sich auf ihrer Terrasse das Wasser bis zu einer Höhe von fünf Zentimetern staute. Sie berief sich auf die Versicherungsbedingungen. Weil die Versicherung nicht zahlen wollte, erhob die Versicherungsnehmerin Klage.
Das Oberlandesgericht Dresden schloss einen Überschwemmungsschaden aus – mangels „erheblicher Wasseransammlungen“. Denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sich auf ihrer Terrasse „erhebliche“ Wassermengen angesammelt haben. Das Vorliegen einer Überschwemmung müsse gem. § 286 ZPO nicht mit unumstößlicher Gewissheit festgestellt werden, die Beweisaufnahme „aber zumindest Zweifeln Einhalt gebieten, ohne sie gänzlich zum Schweigen zu bringen“. Im Streitfall sei das nicht gelungen. Ein Zeuge konnte zwar das Wasser auf der Terrasse aber nicht die genaue Höhe des Wassers angeben. Bloß stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche reiche jedoch nicht aus – für eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen müsse es sich um „erhebliche“ Wassermassen handeln.
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