Weigert sich ein 14-jähriges Kind stabil und nachvollziehbar den Umgang mit einem Elternteil wahrzunehmen, so rechtfertigt dies nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Hamm keine Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den anderen Elternteil wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung. Der Wille eines 14-jährigen Kindes sei von erheblicher Bedeutung (Az. 5 WF 119/24).
Aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung stand dem Vater zweier Kinder ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag nach der Schule bis Montag zur Schule zu. Eins der Kinder, der 14-jährige Sohn, weigerte sich jedoch im September 2022 das Besuchswochenende wahrzunehmen. Der Sohn ging leidenschaftlich und mit Ehrgeiz einem Sport in einem Verein nach. Diese Aktivität war mit regelmäßigen Turnieren und Trainingsstunden am Wochenende verbunden, zu denen der Vater das Kind nicht stets bringen wollte. Der Vater vertrat die Ansicht, dass die Mutter gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss verstoßen habe. Er beantragte gegen die Mutter die Verhängung eines Ordnungsgeldes für jeden einzelnen Verstoß, ersatzweise Ordnungshaft.
Das Amtsgericht Detmold verhängte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro. Es sah in der Weigerung des Kindes das Umgangswochenende mit seinem Vater wahrzunehmen einen von der Mutter zu verantwortenden Verstoß gegen die Umgangsregelung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mutter.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Mutter. Zwar liege ein Verstoß gegen den Umgangsbeschluss vor. Die Mutter habe jedoch die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten, weil das Kind den Umgang strikt abgelehnt. Dem eindeutigen und stabil geäußerten Willen des 14-jährigen Kindes komme eine erhebliche Bedeutung zu.
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