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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 31.07.2025

Fernabsatzgeschäft: Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen braucht keine Kontakt-Faxnummer

Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn über die Widerrufsmöglichkeit richtig belehrt wurde. Dazu gehören nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Kontaktdaten wie Postanschrift und E-Mail-Adresse. Nicht jedoch eine Kontakt-Faxnummer, selbst wenn der Widerruf per Fax angeboten wurde (Az. VIII ZR 5/25).

Im Streitfall hatte der Käufer (Kläger) zwei Neuwagen im Fernabsatz erworben und die Widerrufsbelehrung des Autoverkäufers bemängelt, da diese keine Faxnummer enthielt, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Fax mitgeteilt worden sei. Der Kläger war der Ansicht, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, da auch die Faxnummer im Impressum der Internet-Seite des Verkäufers nicht erreichbar gewesen sei.

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