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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 29.07.2025

Zur Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens

Das Bundessozialgericht entschied, dass die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG begründen kann. Die Entschädigungshöhe betrage pro Monat der gerichtlichen Inaktivität 100 Euro (Az. B 10 ÜG 2/20 R).

Im Streitfall verzögerte sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt war. Der Kläger verlangte 4.700 Euro Entschädigung, weil sein Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin gegen die Bundesagentur für Arbeit über den Erlass einer Darlehensschuld mehr als viereinhalb Jahre gedauert hatte. Das Bundessozialgericht hat dem Kläger deshalb weitere 300 Euro Entschädigung zugesprochen. Das Landessozialgericht als Vorinstanz hatte drei Monate der krankheitsbedingten Verzögerung pauschal als Fall höherer Gewalt angesehen und insoweit eine Entschädigung abgelehnt. Aufgrund des von ihm erstrebten Revisionsurteils erhält der Kläger jetzt insgesamt 2.800 Euro Entschädigung für seinen immateriellen Schaden.

Hinweis

Der Staat schuldet Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz. Dazu gehören personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten. Diese müssen eine wirksame Vertretung und gegebenenfalls eine zügige Umverteilung der Geschäfte ermöglichen. Verzögert sich das Verfahren trotzdem wegen der Erkrankung des zuständigen Richters, können Betroffene Entschädigung verlangen, soweit deren sonstige Voraussetzungen vorliegen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
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