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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Montag, 28.07.2025

Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin in Musikschule: Keine abhängige Beschäftigung

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe (Az. 22 Ca 10650/24).

Im Streitfall war die Klägerin vertraglich als freie Mitarbeiterin in einer Musikschule in Berlin beschäftigt. Sie begehrte die arbeitsgerichtliche Feststellung, dass dies ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet.

Das Arbeitsgericht Berlin sah kein Arbeitsverhältnis und sich daher nicht zur Feststellung in der Lage, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. Vertraglich sei eindeutig eine freie Mitarbeit mit der Lehrerin geregelt gewesen. Dass die Zusammenarbeit sich tatsächlich anders dargestellt habe, war für die Richter nicht ersichtlich.

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