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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 25.07.2025

Wohngebäudeversicherung: Ende der „Nutzung“ des Gebäudes bei endgültigem Auszug des letzten Bewohners in ein Altenpflegeheim

Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem Umzug in ein Altenpflegeheim nur noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Altenpflegeheim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren (Az. 11 U 179/24).

Im Streitfall wurde die Eigentümerin (Klägerin) eines freistehenden Wohnhauses dement und zog in ein Altenpflegeheim um. Der Ehemann ihrer Tochter wurde ihr gesetzlicher Betreuer (u. a. mit den Aufgabenbereichen Rechts- und Wohnungsangelegenheiten). Die Möbel, welche nicht in ihr neues Heim passten, blieben in dem Wohnhaus. Vor einem längeren Urlaub vergaßen ihre Tochter und deren Mann, den Wasserhaupthahn zuzudrehen. Während des Urlaubs platzte die Mischbatterie im Bad des Wohnhauses. Das austretende Wasser verursachte einen Schaden von rund 200.000 Euro. Die beklagte Wohngebäudeversicherung weigerte sich, den Wasserschaden zu begleichen. Die Beklagte war der Ansicht, dass das versicherte Gebäude nach den Umständen im Sinne der Versicherungsbedingungen „ungenutzt“ gewesen sei und dass deshalb die Obliegenheit für die Klägerin bestanden habe, die Wasserversorgung abzustellen und die Wasserleitungen zu entleeren. Diese Obliegenheit habe ihr rechtlicher Betreuer, der Schwiegersohn, verletzt.

Das Oberlandesgericht Celle stellte zunächst klar, dass ein Wohngebäude im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen nicht mehr bewohnt ist, wenn die letzte Bewohnerin nach ihrem Umzug nur noch einige Möbel zurücklässt. Vorliegend sah es den Verschuldensanteil des Betreuers bei 33 Prozent. Da der Betreuer das Gebäude vorher immer sorgfältig vor den Risiken geschützt hatte, handele es sich im Streitfall um ein zeitlich begrenztes Versagen. Des Weiteren sei es nicht unbedingt zu erwarten gewesen, dass eine Mischbatterie platze. Die Beklagte wurde verpflichtet, den Wohngebäudeschaden infolge des Leitungsbruchs, zu zwei Dritteln zu decken.

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