Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass bei einem diagnostizierten grauen Star die Implantation trifokaler Linsen medizinisch notwendig sein kann. Es hat im Urteilsfall die private Krankenversicherung der Klägerin zur Kostenübernahme verpflichtet (Az. 7 U 40/21).
Im Streitfall litt die Klägerin, die bei der Beklagten privat krankenversichert war, unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Zwischen den Parteien war streitig, ob sie zudem einen beidseitigen grauen Star hatte. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung von rund 5.700 Euro für die Implantation von trifokalen Linsen in beide Augen ab. Das Landgericht Wiesbaden hatte die auf Kostenübernahme gestützte Klage abgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Linsenoperation sei eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der Trifokal-Linsen anstelle von Standardlinsen auch medizinisch notwendig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Implantation unter grauem Star gelitten.
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