Das Bundessozialgericht hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zum Vorliegen eines Verstoßes gegen die europäische Niederlassungsfreiheit aufgrund der Verweigerung eines Zuschlags zur Rente an einen Rentenbezieher mit Wohnsitz im EU-Ausland vorgelegt (Az. B 12 R 4/24 R).
Im Streitfall bezog der Versicherte eine gesetzliche Rente aus Deutschland, lebte aber in den Niederlanden. Dort war er pflichtkrankenversichert. Die niederländische Krankenversicherung berechnete ihre Beiträge nicht vollständig anhand der Rentenhöhe, sondern erhob für bestimmte Komponenten eine sog. Kopfpauschale. Deshalb gewährte die Deutsche Rentenversicherung keinen vollständigen Zuschlag zur Rente, sondern zahlte nur einen Teilzuschlag. Nach dem Tod des Versicherten klagte seine Tochter als Rechtsnachfolgerin gegen die Kürzung des Zuschlags. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Die Sache landete vor dem Bundessozialgericht. Dieses hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen. Es fragt sich, ob die deutsche Vorgehensweise mit der europäischen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) zu vereinbaren ist.
Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten in Deutschland für ihre Krankenversicherungsbeiträge entweder einen Zuschuss oder einen Zuschlag: Sind sie freiwillig oder privat krankenversichert, erhalten sie einen Zuschuss zur Rente, sind sie pflichtkrankenversichert, trägt der Rentenversicherungsträger ihre nach der Rente zu bemessenden Beiträge zur Hälfte.
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