Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses oder einer Eigentumswohnung können für energetische Sanierungen einen Steuerbonus erhalten. Der Staat fördert diese Maßnahmen mit einem Steuerbonus – das lohnt sich, denn bei den oft hohen Sanierungskosten mindert der Bonus direkt Ihre Steuerschuld. Allerdings ist die Förderung befristet: Sie gilt nur für Sanierungen, die bis Ende 2029 abgeschlossen werden.
Der Steuerbonus beträgt insgesamt bis zu 20 % der Sanierungskosten, verteilt auf drei Jahre. Im Jahr der Fertigstellung und im Folgejahr können Sie jeweils 7 % der Kosten von der Steuer abziehen (maximal 14.000 Euro pro Jahr), im dritten Jahr weitere 6 % (höchstens 12.000 Euro). Insgesamt sind so bis zu 40.000 Euro Steuerersparnis möglich.
Um den Steuerbonus zu erhalten, brauchen Sie eine Bescheinigung vom ausführenden Fachbetrieb (oder einem Energieberater) über die Sanierungsmaßnahme. Eine Kopie dieser Bescheinigung reichen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung ein (dafür gibt es ein spezielles Formular für energetische Maßnahmen). Bewahren Sie die Rechnungen und Belege gut auf – vorlegen müssen Sie sie dem Finanzamt aber nur auf Nachfrage. Ab 2025 gilt für die Bescheinigung ein einheitliches Formular, das die Ausstellung vereinfacht.
Eine weitere Neuerung betrifft den Nachweis für bestimmte Heizungsanlagen (z. B. Solarthermie, Wärmepumpe, Biomasseheizung): Hier genügt jetzt ein Auszug aus den BAFA-Listen als Beleg dafür, dass Ihre Anlage die Anforderungen erfüllt. Das erspart einzelne technische Nachweise. Andere Bestätigungen – wie der hydraulische Abgleich – müssen aber weiterhin separat dokumentiert werden.
Wohnungseigentümer können den Steuerbonus ebenfalls nutzen, wenn sie ihre selbst bewohnte Wohnung oder das Gemeinschaftseigentum (z. B. das Dach) sanieren. Entscheidend ist, dass Ihr persönlicher Kostenanteil in der Bescheinigung vermerkt ist. Dies kann über separate Bescheinigungen je Wohnung oder eine gemeinsame Bescheinigung mit Kostenteilung geschehen. Ein Hausverwalter kann bei der Verteilung der Kosten unterstützen.
Selbst wenn eine Sanierung über einen Baumarkt oder Generalunternehmer läuft, können Sie den Steuerbonus trotzdem nutzen. Dann werden alle Ausgaben an den Anbieter anerkannt – auch seine Aufschläge. Wichtig ist aber: Die Bescheinigung muss vom ausführenden Fachbetrieb oder einem Energieberater ausgestellt werden, nicht vom Baumarkt selbst. In der Praxis holt der Baumarkt bzw. Generalunternehmer diese Bescheinigung für Sie ein.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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