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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 24.07.2025

Rechtswidrige AGB-Klausel: Bank muss Kunden informieren

Die Banken müssen bei unwirksamen AGB-Klauseln ihre betroffenen Kunden persönlich und individuell darüber informieren, per Brief oder E-Mail. Eine bloße Information auf der Online-Banking-Seite reiche nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht aus. Habe die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet (im Streitfall: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen) ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung könne es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren (Az. 3 U 286/22).

Im Streitfall war die Beklagte, eine deutsche Geschäftsbank, vom Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen. Der Kläger, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, verlangte von der Beklagten u. a. noch, dass sie die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert. Das Landgericht hatte die Beklagte u. a. verurteilt, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Grundsatz bestätigt, dass die Beklagte u. a. zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet sei.

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