Die Banken müssen bei unwirksamen AGB-Klauseln ihre betroffenen Kunden persönlich und individuell darüber informieren, per Brief oder E-Mail. Eine bloße Information auf der Online-Banking-Seite reiche nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht aus. Habe die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet (im Streitfall: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen) ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung könne es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren (Az. 3 U 286/22).
Im Streitfall war die Beklagte, eine deutsche Geschäftsbank, vom Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen. Der Kläger, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, verlangte von der Beklagten u. a. noch, dass sie die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert. Das Landgericht hatte die Beklagte u. a. verurteilt, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Grundsatz bestätigt, dass die Beklagte u. a. zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet sei.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Montag bis Freitag
8.30 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag
15.00 - 17.00 Uhr
Nach Vereinbarung
Eine individuelle und persönliche Beratung unserer Mandanten ist uns sehr wichtig. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.