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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 23.07.2025

Zum Anspruch auf Rückdatierung eines Arbeitszeugnisses

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausstellung eines Zeugnisses maßgeblich ist (Az. 6 SLa 25/24).

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Rückdatierung des dem Kläger von der Beklagten erteilten Zeugnisses. Im Rechtsstreit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigten sich die Parteien Ende März 2023 auf einen gerichtlichen Vergleich. Sie legten darin fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2023 endet und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“ erteilen muss. Sodann stellte der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis am 11. April 2023 mit dem Datum „im April 2023“ aus. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte. Der Arbeitgeber müsse das Datum auf den „28. Februar 2023“ rückdatieren.

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Zeugnisdatum ist Ausstellungsdatum, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Rückdatierung seines Arbeitszeugnisses. Es gelte der Grundsatz, dass das Datum auf einem Arbeitszeugnis dem Tag entsprechen muss, an dem es ausgestellt wurde – mit Ausnahmen. Vorliegend entspreche das Zeugnisdatum dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Für eine Änderung sah das Landesarbeitsgerichts keinen Anlass, denn die Parteien hätten sich im Vergleich nicht auf ein bestimmtes Zeugnisdatum oder eine konkrete Formulierung geeinigt.

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