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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 24.07.2025

550.000 Euro beim Online-Poker in der Variante „Pot Limit Omaha“ gewonnen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel in der Variante „Pot Limit Omaha“ können unter besonderen Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 26/21).

Im Streitfall spielte ein Student (Kläger) in den Jahren 2008-2013 Online-Poker (Pot Limit Omaha) und erzielte bei einem wöchentlichen Aufwand von ca. 20 Stunden laut Schätzung des Finanzamts zwischen 80.000 und 550.000 Euro jährlich. Nach einer Betriebsprüfung setzte das beklagte Finanzamt Einkommensteuer von insgesamt rund 230.000 Euro fest. Der Kläger gab an, er sei nicht als gewerblicher Pokerspieler anzusehen. Seine Klage blieb erfolglos. Sowohl das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als auch der Bundesfinanzhof wiesen sie ab.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes lagen alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für eine Besteuerung vor. Unter anderem spielte der Student nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Bundesfinanzhof bejahte auch den Austausch von Leistung und Gegenleistung. Die maßgebende Leistung eines Online-Pokerspielers liege in der Teilnahme an den Spielen und in der Zusage, seinen Einsatz zu erbringen. Ein solcher Spieler biete seine Leistung in einem Umfeld – den Online-Pokerspielportalen- an, welches in besonderem Maße von der Anwesenheit spielgeneigter Personen geprägt werde. Des Weiteren sei seine Tätigkeit kein bloßes Hobby, sondern ein Gewerbe. Wenn der Steuerpflichtige an zwölf virtuellen Pokertischen gleichzeitig erfolgreich spiele, sei dies ein Indiz für die Herausgehobenheit eines Spielers (professioneller Spieler). Hinzu komme seine aufgewendete Zeit. Sein Zeitbudget sei mit durchschnittlich 15 bis 20 Stunden wöchentlich deutlich höher als dasjenige eines Hobbyspielers und wurde in den Streitjahren 2010 und 2011 weiter auf durchschnittlich 20 bis 25 Stunden wöchentlich gesteigert. Im Gegensatz zu anderen Online-Spielern, die in der Anonymität bleiben, hatte der Kläger zudem eine erhebliche Präsenz in den einschlägigen Medien. Auch dies sei dem Bild eines Hobbyspielers fremd.

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