Von der Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ ausgenommen. Jedoch ist der Begriff „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” gesetzlich nicht definiert.
Das Sächsische Finanzgericht entschied in einem Urteilsfall, dass ein Wohnmobil ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” ist. Dies gelte auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (hier: 384.425 Euro) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt (Az. 5 K 960/24). Mittlerweile ist hierzu die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 4/25) anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun die Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment) klären.
Im Streitfall erwarben die Kläger am 02.06.2020 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis i. H. v. 323.046 Euro (netto), vermieteten und veräußerten es am 07.03.2021 zu einem Kaufpreis i. H. v. 315.126 Euro (netto). Bei Verkauf betrug der Buchwert 300.612 Euro. Den Gewinn i. H. v. 14.514 Euro berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Kläger waren der Ansicht, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils nicht steuerbar ist, denn das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es unterliege mit einer AfA-Dauer von acht Jahren einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingtem Wertverlust, habe kein Wertsteigerungspotenzial und sei zur Nutzung – der Vermietung – angeschafft worden. Es sei veräußert worden, da sich herausgestellt habe, dass es für den beabsichtigten Zweck (Hotelersatz und rollendes Büro) über zu wenig Stauraum verfügt habe. Das beklagte Finanzamt dagegen meinte, dass ein Wohnmobil kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist.
Das Sächsische Finanzgericht gab den Klägern Recht. Der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils sei nicht als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung zu unterwerfen.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Einkommensteuer, worunter Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Diese Regelung zielt darauf ab, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen.
Bei „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ muss es sich daher bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufwiesen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind.
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