Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Verkauf von Waren ohne Bonierung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (Az. 2 AZR 508/21).
Im Streitfall arbeitete der Kläger als Stationskellners allein an einer Kasse seines Arbeitgebers. Dabei musste er sich mit einer Karte anmelden, deren Weitergabe an Kollegen untersagt war. Der Kläger war gehalten, jeden Verkauf zu erfassen. Trinkgelder durften nicht in der Kasse aufbewahrt und nicht mit dem Umsatz und dem Wechselgeld vermischt werden. Nicht getrennt gehaltenes Trinkgeld sollte dem Arbeitgeber zustehen. Eine ordnungsgemäße Bonierung der verkauften Waren war bei geöffneter Kassenlade nicht möglich. Da es aufgefallen war, dass die Kasse des Klägers immer längere Zeit offen gestanden hat, führte der Arbeitgeber eine Kassenkontrolle durch, die eine positive Differenz zwischen dem Ist- und dem Soll-Bestand der Kasse i. H. v. 28,90 Euro ergab. Daraufhin wurde dem Kläger fristlos gekündigt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Manipulation eines Kassenvorgangs (und im Rahmen einer Verdachtskündigung auch der dringende Verdacht) an sich als wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) für eine außerordentliche fristlose Kündigung geeignet ist. Dies gelte unabhängig von der Höhe des entstandenen Schadens. Der erhöhte Geldbestand in der Kasse sei nach Auffassung der Richter ein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitnehmer Waren bewusst ohne Bonierung verkaufte. In dieser Entscheidung musste das Bundesarbeitsgericht auch zu der Frage der Darlegungs- und Beweislast Stellung nehmen. Hierzu entschieden die Richter, dass dem Arbeitnehmer eine sog. sekundäre Darlegungslast treffen kann. D. h., ist der Vorwurf des Arbeitsgebers nicht völlig aus der Luft gegriffen, habe der Arbeitnehmer Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorzutragen.
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