Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zur Betreuung ihres kranken Kindes nicht zur Arbeit gehen können. Der Anspruch bestehe, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder infolge einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung des gesetzlich versicherten Kindes zur Verfügung steht und dem Elternteil für die Zeit der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber zusteht.
Mit einer gesetzlichen Neuregelung Anfang 2024 wurde der Anspruch für die Jahre 2024 und 2025 auf bis zu 15 Tage pro Kind und Elternteil festgelegt. Alleinerziehende Arbeitnehmer erhalten bis zu 30 Tage pro Kind. Für Eltern mit mehreren Kindern erhöht sich der Gesamtanspruch pro Elternteil auf bis zu 35 Tage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf bis zu 70 Tage.
Außerdem gibt es, falls ein Kind stationär ins Krankenhaus muss und die Eltern mit aufgenommen werden müssen (Bescheinigung vom Krankenhaus notwendig) einen neuen Anspruch auf „Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme“. Eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer (wie beim Kinderkrankengeld im Rahmen einer häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes) gibt es nicht.
Diese Regelung endet am 31.12.2025. Derzeit liegt keine Anschlussregelung vor. D. h., die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage reduziert sich ab dem Jahr 2026. Gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern, die ebenfalls gesetzlich versichert sind, haben dann 10 Anspruchstage pro Kind, insgesamt höchstens 25 Tage (für Alleinerziehende 20 Tage, insgesamt höchstens 50 Tage).
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