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Recht / Sonstige 
Montag, 21.07.2025

Wasserverband kann bei drohender Wasserknappheit Verbrauch einschränken - Regelungen zur Beschränkung dürfen aber nicht zu unbestimmt sein

Regelungen des Wasserverbands Strausberg-Erkner, die er mit dem Ziel einer Begrenzung von Trinkwasserbezugsmengen in seine Wasserversorgungssatzung aufgenommen hat, erweisen sich teilweise als rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf den Normenkontrollantrag dreier Eigentümer von Grundstücken im Satzungsgebiet entschieden (Az. 12 A 8/22).

Die angegriffenen Vorschriften sahen vor, dass bis spätestens März 2030 alle Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet eine Anschlussgenehmigung beantragen müssen, in der eine maximale Trinkwasserbezugsmenge für jedes Grundstück durch den Wasserverband festgesetzt wird. Bis zur Erteilung einer solchen Genehmigung sollte sich das Benutzungsrecht nach dem durchschnittlichen pro Kopf-Verbrauch richten oder, falls ein solcher nicht feststellbar ist – wie insbesondere bei gewerblicher Nutzung -, aus der Bemessung der Trinkwasserinstallationen zu berechnen sein.

Das Gericht erachtete diese Regelungen für zu unbestimmt, da sich der Wasserversorgungssatzung keine hinreichenden Maßstäbe für die Bestimmung der jeweils gewährten Trinkwassermengen entnehmen lassen. Die Bedeutung der Verfügbarkeit von Trinkwasser erfordere eine höhere Regelungsdichte bereits in der Satzung und stehe der Verlagerung dieser Verteilungsentscheidung auf den Verwaltungsvollzug im bisherigen Umfang entgegen. Der Normenkontrollantrag habe hingegen keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Ermächtigung des Verbandes richte, bei Überschreiten bestimmter Verbrauchsgrenzen im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung einzuschränken (z. B. durch Bewässerungsverbote, zeitliche Nutzungsverbote oder Mengenbeschränkungen). Es bestehe ein legitimes Interesse des Wasserverbandes, sich für konkrete Mangelsituationen, deren Ausmaß im Einzelnen nicht vorhergesehen werden kann, solche Maßnahmen vorzubehalten. Deren zeitliche, örtliche und inhaltliche Reichweite müsse aber stets am Ziel der Abwehr konkreter Gefahren für die Trinkwasserversorgung ausgerichtet sein.

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