Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Werbung mit Bonuspunkten beim Kauf von Hörgeräten enge Grenzen gesetzt und entschied, dass die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei der Publikumswerbung mit Werbegaben für Medizinprodukte bei 1 Euro zu ziehen ist (Az. I ZR 43/24). Ausgenommen seien nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe auf das Produkt. Andere geldwerte Vorteile seien nicht von den Ausnahmen erfasst.
Ein führender Hörakustiker mit Hunderten Filialen in Deutschland hatte den Angaben nach damit geworben, dass Kunden bei ihm Payback-Punkte sammeln könnten. Pro Euro Einkauf werde ein Payback-Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. Das könne man sich dann bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien oder Gutscheine umwandeln lassen. Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Denn danach sind Werbegeschenke und Zuwendungen beim Verkauf medizinischer Produkte grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es jedoch zum Beispiel für „geringwertige Kleinigkeiten“.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 U 83/21) das Limit für den ausschlaggebenden „geringen Wert“ bei 5 Euro pro Hörgerät gesetzt. Erst ab diesem Wert sei zu befürchten, dass sich Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung von dem Anreiz leiten ließen. Bei einer Werbung für preisgebundene Arzneimittel hatte der BGH die Schwelle einst bei einem Euro gesetzt. Hörgeräte gelten allerdings als Medizinprodukte. Da bei diesen ein Preiswettbewerb möglich sei sowie mit Blick auf die allgemeine Preissteigerung entschied sich das OLG für eine höhere Grenze. Der BGH sah das anders: Bei den „geringwertigen Kleinigkeiten“ müsse der Wert so niedrig sein, dass er keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung habe. Es sei der „bloße Ausdruck der allgemeinen Kundenzufriedenheit“. Daher habe der BGH die Grenze schon bei einem Euro gezogen.
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