Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob ein “satzungsgemäßes planmäßiges Zusammenwirken” zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks (§ 57 Abs. 3 AO) fordert, dass das Zusammenwirken nicht nur in der Satzung der leistungserbringenden Körperschaft als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein muss, sondern auch, dass die Körperschaft, mit der kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation auch in der Satzung der leistungsempfangenden Körperschaft bezeichnet sein müssen (Az. V R 22/23).
Er hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären wäre, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) zukommt. Des Weiteren soll der EuGH entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nur einer Regelung ähnelt, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 01.01.1958 vorgelegen hat.
Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setzt grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund des durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffenen § 57 Abs. 3 AO kann dieses Erfordernis nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden. Wenn z.B. ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH auslagert, soll es durch die Neuregelung ermöglicht werden, nunmehr auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt. Hierdurch kommt es zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern.
Die Klägerin beabsichtigte hier, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen. Wenn im Rahmen des streitigen Feststellungsverfahrens nach § 60a AO aufgrund der Neuregelung von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung auszugehen ist, kann die Klägerin z.B. ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen können. Damit kann die Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO in Bezug auf die Erbringung beliebiger marktgängiger Leistungen auf dem Nachfragemarkt steuerbegünstigter Körperschaften als zu Lasten anderer Anbieter wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher muss der EuGH nunmehr unter Auslegung von Art. 107 und Art. 108 AEUV entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. Zu klären sein wird insbesondere, ob die zu Lasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen – wie etwa in Bezug auf die Mittelverwendung – der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können.
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