Das Hessische Landessozialgericht hat über die ersten beiden Berufungen wegen Versorgungsleistungen aufgrund von Gesundheitsschäden nach einer empfohlenen Corona-Impfung entschieden. In zwei Verfahren bestand war der Anspruch zu verneinen. Das Gericht konnte keinen kausalen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung der betroffenen Menschen als hinreichend wahrscheinlich erkennen. Gerade diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit müsse aber nachgewiesen werden (Az. L 1 VE 24/24 und L1 VE 35/24).
Im Fall eines 76-Jährigen aus Frankfurt folgte das Landessozialgericht der Entscheidung der Vorinstanz, die die Klage des Mannes zurückwies. Im Fall eines 51-Jährigen aus dem Kreis Waldeck-Frankenberg gab die Vorinstanz der Klage statt. Hiergegen legte das Landesversorgungsamt Berufung ein.
Das Landessozialgericht verneinte nunmehr in beiden Verfahren einen Leistungsanspruch. Es müsse hinreichend wahrscheinlich sein, dass die öffentlich empfohlene Impfung die Gesundheitsprobleme verursacht habe. Diese Wahrscheinlichkeit liege in beiden Verfahren nicht vor. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.
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