Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Eilantrag eines Aachener Bürgers abgelehnt, der sich gegen eine neue Verkehrsregelung an einer Kreuzung gerichtet hat. Daher bleibt die umstrittene Verkehrsregelung in Aachen vorerst bestehen. Eine politische Entscheidung sei vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar (Az. 10 L 5/25).
Die Verkehrsregelung an einer Kreuzung in Aachen wurde im Herbst 2024 erheblich verändert, um das vom Mobilitätsausschuss der Stadt Aachen beschlossene Verkehrskonzept zur Innenstadtmobilität umzusetzen. Dieses sieht u. a. vor, dass künftig der sog. Grabenring vorrangig als Radverteilerring dienen und der Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen stärker auf den sog. Alleenring verlagert werden soll. Zur Umsetzung dieses Ziels war die fragliche Kreuzung zum sog. “Lenkungspunkt Karlsgraben” umgestaltet worden, an dem der über den Löhergraben und den Karlsgraben kommende Kraftfahrzeugverkehr grundsätzlich nur noch jeweils stadtauswärts in die Jakobstraße abbiegen darf. Gegen die sich aus diesen Abbiegegeboten für ihn als Autofahrer ergebenden Verbote, in eine andere Richtung abzubiegen oder geradeaus weiterzufahren, hat sich der Antragsteller gewendet.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei summarischer Prüfung beruhe die Verkehrsregelung auf einem tragfähigen Verkehrskonzept, entschied das Gericht in dem Eilbeschluss. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nur eine summarische Prüfung. Die angegriffene Verkehrsregelung beruhe nach diesen Maßstäben auf einem tragfähigen Verkehrskonzept. Es stelle hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen der Stadt dar, die diese aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig hält, fuße auf einer vollständigen Ermittlung des planungserheblichen Sachverhalts und enthalte eine ausreichende Abwägung der in die Planung einzustellenden Belange.
Als letztlich politische Entscheidung sei sie einer rechtlichen Überprüfung durch Gerichte nur in engen Grenzen ausgesetzt. Diese führe jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Untauglichkeit dieses Verkehrskonzepts. Die zu seiner Umsetzung konkret erlassenen Verkehrsanordnungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Insoweit sei ausreichend, dass ohne sie die Umsetzung des Verkehrskonzepts gefährdet wäre. Einer zusätzlichen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bedürfe es nicht. Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts sei auch nicht zu erkennen, dass die Verkehrsregelung aufgrund einer möglicherweise überraschenden Wirkung für Verkehrsteilnehmer zu beanstanden sein könnte. Zwar mag die neue Verkehrsführung insbesondere für ortskundige Verkehrsteilnehmer zunächst überraschend erscheinen. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass zuvor jahrelang eine andere Verkehrsregelung galt und ortskundige Verkehrsteilnehmer oftmals auf Grundlage ihrer Gewohnheiten fahren.
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