Die Aufforderung, nach zwei missglückten Beförderungsversuchen die Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen, stellt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Reiseveranstalters dar. Den Reisenden stehe lt. Landgericht Frankfurt somit Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (Az. 2-24 S 2/24).
Die Mutter der Klägerinnen buchte für die Familie eine zweiwöchige Pauschalreise nach Fuerteventura für rund 4.700 Euro. Am Abreisetag, dem 27. Mai 2022, fiel der Flug komplett aus. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit mitgeteilt: am Abend des 28. Mai 2022. Die Familie war pünktlich am Flughafen und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ohne Begründung wurde ihr Gepäck wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr folgte die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten. Schlussendlich wurde der Hinflug am 29. Mai 2022 durchgeführt, aber die Familie flog nicht mit, da sie nicht darüber informiert wurde. Mit ihrer Klage verlangten die Klägerinnen für sich und ihre Eltern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die Familie auch für die Reisetage ab dem 29. Mai 2022 eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises erhält. Die unterbliebene Ersatzbeförderung am zweiten Tag stelle eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Des Weiteren habe die Familie den beklagten Reiseveranstalter nicht zur Abhilfe auffordern müssen. Mit dem Ausladen des Gepäcks habe die Beklagte unmissverständlich gezeigt, dass sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reise nicht bereit war.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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