Das Amtsgericht München dem Kläger teilweise Recht, da aufgrund der detaillierten Schilderung der Klagepartei kein Zweifel daran bestand, dass sich Lärmbelästigung durch die Geräusche von Nagetieren im Urlaubshotel zugetragen hatten (Az. 223 C 17811/24).
Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta vom 12.08.2023 bis 26.08.2023 zu einem Reisepreis von insgesamt 5.326 Euro gebucht. Vertragsbestandteil war ein Hotelaufenthalt in Kreta von 14 Übernachtungen. Nach Darstellung des Klägers habe in dem ihm zunächst zugewiesenen Hotelzimmer ein Nagetierbefall geherrscht. Die nachtaktiven Tiere hätten während der Nachtzeit lautstark an der Wand genagt und gekratzt, sodass der Schlaf des Klägers und seiner Familie während der Nacht erheblich gestört bis unmöglich gewesen sei. Am 13.08.2024 sah sich der Kläger auf Grund des behaupteten nächtlichen Lärms zu einer Mängelanzeige veranlasst. Am 16.08.2023 zog der Kläger mit seiner Familie in ein anderes Zimmer um. Der Kläger verlangte vom Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund Minderung für die ersten drei Tage in Höhe von 50 % (jeweils 190,22 Euro), sowie für den vierten Urlaubstag auf Grund des Umzuges eine erhöhte Reisepreisminderung von 285,32 Euro. Zudem forderte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 Euro für die ersten vier Tage der Reise. Der Reiseveranstalter erachtete den Nagetierbefall als nicht bestätigt. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit komme mangels erheblicher Beeinträchtigung der Reise nicht in Betracht.
Das Gericht kam aufgrund von Fotos zur Überzeugung, dass das nach dem Zimmerwechsel bezogene Zimmer deutlich kleiner war, als das ursprünglich dem Kläger zugewiesene Zimmer. Bei objektiver Betrachtung hätte kein verständiger Reisender ein deutlich kleineres Zimmer gewählt, wenn nicht ein deutlicher Mangel des größeren Zimmers vorgelegen hätte. Aufgrund der nächtlichen Lärmbelästigung kam das Gericht zu einer Reisepreisminderung von 45 % für die ersten 4 Reisetage, was einem Betrag von insgesamt 684 Euro entspricht. Für den Umzugstag gewährte es keine höhere Reisepreisminderung, da ein Zimmerwechsel im Normalfall ohne großen Aufwand für die Reisenden durch das Hotelpersonal erfolgt. Anderweitiges sei durch die Klagepartei hier auch nicht vorgetragen worden. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit sah das Gericht vorliegend nicht. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 500 Euro, verbleibe damit eine weitere berechtigte Klageforderung in Höhe von 184 Euro. Im Übrigen wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.
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