Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob eine Apotheke den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen kann, wenn über das Vermögen des von ihr für Abrechnungszwecke mit den gesetzlichen Krankenkassen beauftragten Dienstleisters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor dieser das von den Krankenkassen an ihn überwiesene Entgelt an die Apotheke weitergeleitet hat (Az. XI R 15/22).
Im Streitfall betrieb der Kläger eine Apotheke, welche gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel lieferte, die die Versicherten als Sachleistungen erhielten. Mit einer GmbH vereinbarte er einen „Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen“. Die GmbH rechnete daraufhin mit den Krankenkassen ab und zog die Forderungen in ihrem Namen auf Rechnung des Klägers ein. Die Krankenkassen zahlten für die Arzneimittellieferungen des Klägers an die GmbH. Die GmbH teilte dem Kläger den Zahlungseingang mit. Der Kläger berechnete in seinen monatlichen Voranmeldungen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten einschließlich der noch offenen Restzahlungen für August und September 2020 abzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Bevor die GmbH die Restzahlungen für August und September 2020 an den Kläger weiterleiten wollte, wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt, diese Restzahlungen nicht mehr als Umsatz zu erfassen, denn diese Restzahlungen seien uneinbringlich geworden. Eine Änderung lehnte das Finanzamt ab. Habe der Kläger seine Ansprüche gegen die Krankenkasse abgetreten und diese deshalb an die GmbH gezahlt, sei das Entgelt dem Kläger zuzurechnen und nicht uneinbringlich geworden. Der Apotheker machte mit seiner Klage geltend, dass nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Umsatzsteuer zu berichtigen sei, da die Entgelte wegen der Insolvenz der Zahlstelle nicht ausgezahlt worden waren. Das Baden-Württemberg wies die Klage ab. Mit der Revision beim Bundesfinanzhof verfolgte der Kläger seinen Antrag auf Berichtigung weiter. Zwischenzeitlich hatte er jedoch die Jahreserklärung für 2020 mit den Umsätzen ohne des Forderungsausfall abgegeben, der das Finanzamt zustimmte.
Der Bundesfinanzhof hat für den Kläger eine nachteilige Entscheidung getroffen. Bediene sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahme er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen.
Steuerpflichtige, die Forderungen haben und diese nach vereinbarten Entgelten versteuern, können – bei Insolvenz des Schuldners – diese Forderungen regelmäßig berichtigen. Jedoch gibt es im Streitfall eine Besonderheit: Vorliegend war zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Schuldner ein Dritter (Zahlstelle) zwischengeschaltet. Dieser stand auf Seiten des Steuerpflichtigen, da er die Zahlstelle des Klägers war. D. h., die Zahlungen an die Zahlstelle waren dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ist für eine Berichtigung nach § 17 UStG in diesem Fall kein Raum.
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