Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war (Az. X R 25/22).
Im Streitfall hatten die Kläger eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das Finanzamt erließ jedoch einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Später erhielt das Finanzamt auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis. Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zulasten der Kläger und setzte erstmals die Renteneinkünfte an.
Der Bundesfinanzhof hält diese Handhabung für rechtens. Die Rechtslage sei anders als früher. In der analogen Welt habe ein einmal ergangener Steuerbescheid -sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen – nur unter besonderen Voraussetzungen geändert werden dürfen (z. B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). Weil aber im Zuge der Digitalisierung auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege erhalten, habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung (AO) geschaffen, nach der ein Steuerbescheid geändert werden kann, soweit Daten an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gelte auch dann, wenn Finanzamt oder Steuerpflichtigem zuvor ein Fehler unterlaufen ist, denn weitere (insbesondere einschränkende) Voraussetzungen enthalte § 175b AO nicht.
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