Im Streitfall wollten fünf Reisende von Frankfurt nach Doha fliegen. Am Flughafen fanden sie sich rechtzeitig, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug, ein. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Am Gate erschienen sie jedoch erst nach dem auf der Bordkarte angegebenen Gate-Schluss um 17:15 Uhr. Ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft verweigerte ihnen ein Einsteigen, obwohl das Boarding noch nicht abgeschlossen war. Es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Auch stand das Flugzeug noch am Flugsteig. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro.
Während das Amtsgericht ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das Landgericht Frankfurt am Main ihrer Berufung statt (Az. 2-24 S 93/24).
Soweit das Boarding noch nicht abgeschlossen und die Türen des Flugzeuges noch geöffnet sind, bestehe nach Auffassung des Landgerichts eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Da kein organisatorischer Ablauf gestört worden wäre, sei es der Fluggesellschaft zuzumuten gewesen, die fünf Reisenden noch durchzulassen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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