Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Erbe trotz verspätetem Einzug in ein geerbtes Wohnhaus Anspruch auf die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) hat, wenn ein testamentarisch angeordnetes Wohnrecht für eine andere Person bestand. Die Richter stellten klar, dass ein testamentarisches Wohnrecht für Dritte als rechtliches Einzugshindernis gelten kann (Az. 3 K 80/24).
Der Kläger war aufgrund letztwilliger Verfügung Alleinerbe nach seinem am 08.01.2022 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte u. a. ein Wohnhaus, in dem der Vater mit seiner Ehefrau bis zu seinem Tod lebte. Per Testament erhielt die Mutter des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht an dem Wohnhaus. Erst nach deren Umzug im Juni 2022 ins Pflegeheim konnte der Kläger über das Objekt verfügen. Erst Ende 2023 – rund 24 Monate nach dem Erbfall – zogen er und seine Ehefrau endgültig in das Objekt ein.
Nach Auffassung des Finanzgerichts stellte dieses Wohnrecht ein rechtliches Einzugshindernis dar. Sei ein Wohnrecht testamentarisch zu Gunsten eines Dritten bestellt, so sei der Erwerber des bebauten Grundstücks rechtlich an dessen unverzüglicher Bestimmung zur Selbstnutzung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gehindert. Er könne so lange nicht über das mit dem Wohnrecht belastete Grundstück in Bezug auf seine Selbstnutzung disponieren, wie der aus dem Wohnrecht Berechtigte von diesem Gebrauch mache. Die Frist zur unverzüglichen Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung könne somit erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem der Erwerber rechtlich in der Lage sei, die Wohnung selbst zu beziehen. Im Einzelfall könne eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch trotz tatsächlichen Einzuges erst knapp 24 Monate nach dem Erbfall gegeben sein. Im Streitfall sei der Einzug Ende 2023 angesichts der umfangreichen, nötigen Sanierungen und der coronabedingten und kriegsbedingten Engpässe im Handwerk gerechtfertigt gewesen. Bereits ab Frühjahr 2022 habe der Kläger Renovierungen geplant und beauftragt. Nach Feststellungen des Finanzgerichts habe der Kläger die Renovierung ausreichend gefördert und die Verzögerungen nicht zu vertreten. Trotz des späten Einzugs liege nach Auffassung der Richter eine „unverzügliche“ Bestimmung zur Selbstnutzung vor. Die Steuerbefreiung wurde daher gewährt.
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