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Recht / Zivilrecht 
Montag, 14.07.2025

Unfall bei „Heavy-Cycling-Tour“ kann ein Reisemangel sein

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vom Reiseveranstalter engagierten Tour-Guides im Rahmen des Sportangebots ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 55/22).

Im Streitfall buchte der klagende Urlauber für sich und seine Lebensgefährtin im Juni 2021 eine „Bike- und Sportmixwoche“ in Österreich zu einem Gesamtpreis von rund 1.400 Euro. Die Reise umfasste auch ein Sport- und Wellnessangebot. Am fünften Tag nahm das Paar mit E-Bikes an einer geführten vierstündigen „Heavy-Cycling-Tour“ teil. Weil u. a. die Wege aufgrund der Schneeschmelze aufgeweicht und nicht gut befahrbar waren, entschieden die beiden Guides, eine andere Strecke zu nehmen. Sie führten die Radfahrer zu einem Wanderweg, wobei sich links der Berg und rechts der Abhang befanden. Weil der Weg teilweise nicht befahrbar war, mussten die Räder geschoben werden. Dabei stürzte der Kläger und zog sich einen Bänderriss am Sprunggelenk zu. Er wurde durch die Bergwacht mit einem Helikopter ins Tal geflogen. Dafür entstanden Kosten von rund 4.700 Euro. Für eine Krankenhausbehandlung musste der Kläger rund 220 Euro aufwenden. Die verbleibenden Urlaubstage verbrachte er überwiegend in seinem Hotelzimmer und konnte das Sport- und Wellnessangebot nicht mehr nutzen.

Das Landgericht Frankfurt gab der Klage gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt. Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten seien nach Reiserecht zu ersetzen. Ein Reisemangel habe vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides hätten ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass sie im gefahrträchtigen, alpinen Gelände einen Weg wählten, dessen Beschaffenheit und Schwierigkeitsgrad sie nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer stellte als dies bei der eigentlich gebuchten Bike-Tour der Fall gewesen wäre. Des Weiteren sei der Sturz auch nicht einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Ein Mitverschulden des Klägers verneinte das Landgericht. Es sprach dem Kläger außerdem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die verbleibenden Tage zu, und zwar in Höhe von 80 % des darauf entfallenden Reisepreises (rund 240 Euro). Darüber hinaus verurteilte das Landgericht den Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 900 Euro, denn der Kläger war nach dem Vorfall zwei Wochen arbeitsunfähig und litt unter Schmerzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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