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Steuern / Sonstige 
Dienstag, 15.07.2025

Keine Ermäßigung der Hundesteuer für Inhaber eines Jagderlaubnisscheins

Die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster keinen Anspruch auf Ermäßigung der von der Stadt Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel (Az. 3 K 910/23).

Im Jahr 2018 meldete die Klägerin einen zweiten Hund bei der Stadt Münster an und stellte für diesen einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer, da es sich bei ihm um einen Jagdhund handele. Für das Jahr 2023 setzte die Stadt die Hundesteuer dennoch für beide Hunde der Klägerin auf insgesamt 264 Euro (regulärer Hundesteuersatz für zwei Hunde) fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin und verwies auf die Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit und ihren Jagdschein.

Die Klage gegen die Festsetzung wies das Verwaltungsgericht Münster ab. U. a. sei die Klägerin keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hundesteuersatzung. Die Jagdausübungsberechtigung sei die allgemeine Befugnis, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend zu nutzen und andere davon auszuschließen. Inhaber einer solchen Berechtigung könnten Dritten – wie vorliegend die Klägerin – eine Jagderlaubnis erteilen. Nach dem Landesjagdgesetz seien solche Jagdgäste aber nicht selbst jagdausübungsberechtigt. Die Klägerin könne auch nicht von der Stadt verlangen, dass diese die Steuer zusätzlich für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen ermäßige. Bei der Erschließung von Steuerquellen habe die Stadt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ob die Klägerin jagen gehe oder sich einen Jagdhund halte, basiere auf ihrer persönlichen Entscheidung, aus der kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung folge.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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