Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstelle (Az. 12 Sa 1016/24).
Wer nach dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) beschäftigt ist, erhält einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent bei Überschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von 38 Stunden. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten – auch für Teilzeitbeschäftigte.
Im Streitfall arbeitete die klagende Mitarbeiterin im Verkauf in Teilzeit. Dabei leistete sie in einem Zeitraum von sechs Monaten über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden. Sie arbeitete jedoch in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Ihr Arbeitgeber weigerte sich, ihr Überstundenzuschläge zu zahlen und verwies auf die tarifvertragliche Regelung.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Regelung des Manteltarifvertrags, wonach die Mehrarbeitszuschläge erst ab der 39. Wochenstunde gezahlt werden, benachteilige Teilzeitbeschäftigte. Der Manteltarifvertrag formuliere eine einheitliche Untergrenze für Überstundenzuschläge, berücksichtige dabei aber nicht die geringere Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter. Eine solche Benachteiligung sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Folge der verbotswidrigen Diskriminierung sei eine Gleichstellung der Teilzeitbeschäftigten durch gerichtliche Entscheidung, wobei die Überschreitung der individuellen Wochenarbeitszeit Mehrarbeitszuschläge im Sinne einer “Anpassung nach oben” auslöse.
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