Ein Leiharbeitnehmer erhält nicht ohne Weiteres eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt (5 Sa 222 d/24).
Im Streitfall wurde die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen, in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie („Entleiherin“) vom 1. April 2022 bis zum 31. Juli 2023 als Leiharbeitnehmerin eingesetzt. Der Arbeitsvertrag verwies u. a. auf die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifverträge über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie („TV BZ ME“) sowie Inflationsausgleichsprämie („TV IAP ME“). Die Mitarbeiter im Entleiherbetrieb erhielten im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.000 Euro – die Klägerin dagegen nicht. Sie machte gerichtlich die 1.000 Euro sowie für das Jahr 2024 weitere 1.200 Euro geltend. Für die erste Zahlung berief sie sich auf einen „Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay sowie des Branchenzuschlags ab dem 16. Einsatzmonat”, den die Entleiherin der Zeitarbeitsfirma ausgefüllt hatte. Sie war der Ansicht, dass durch den Fragebogen eine Equal-pay-Vereinbarung zwischen ihr und der Verleiherin bestand. Im Übrigen sei die Gleichstellung nicht per Tarifvertrag ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der zweiten Zahlung könne die Prämie nach dem „TV IAP ME“ bereits dann verlangt werden, wenn deren Voraussetzungen nach Inkrafttreten des Tarifvertrages, aber vor dem ersten Auszahlungszeitpunkt im Januar 2024 erfüllt gewesen seien. Damit sei die Prämie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen, so die Klägerin. Dem war das Arbeitsgericht Kiel in seiner Entscheidung nicht gefolgt.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es entschied, dass der von der Entleiherin ausgefüllte Fragenbogen der Beklagten keine Equal-pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern darstellt. Die Klägerin habe auch nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern der Entleiherin (i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG) vorgetragen. Des Weiteren könne die Klägerin die Inflationsausgleichsprämien auch nicht aus dem „TV IAP ME“ beanspruchen: Die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat (Januar–November 2024) der tariflichen Inflationsausgleichsprämien – entgegen der Ansicht der Klägerin – noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse. Im Streitfall habe das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aber bereits im Jahr 2023 geendet.
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