Die Übernachtungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b Satz 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) für Berufskraftfahrer mit mehrtägiger Auswärtstätigkeit setzt neben dem Anspruch auf eine Verpflegungspauschale eine tatsächliche Übernachtung in dem Kraftfahrzeug voraus. Die Pauschale wird daher nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen nicht für jeden An- und Abreisetag gewährt (Az. 2 K 534/22). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 6/25) anhängig.
Der Kläger, ein Berufskraftfahrer im Fernverkehr, machte in seiner Steuererklärung 109 Tage An- und Abreisetage bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung und 111 Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Pauschale für Übernachtungen im Kraftfahrzeug geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte Übernachtungspauschalen für 166 Tage an, nicht aber für die beantragten 109 An- und Abreisetage. Der Kläger war der Ansicht, dass laut Gesetz und BMF-Schreiben die Anzahl der Tage mit Verpflegungsmehraufwendungen maßgeblich sei. Das Finanzamt dagegen verwies auf die tatsächliche Anzahl der Lkw-Übernachtungen.
Das Finanzgericht Thüringen wies die Klage als unbegründet zurück. Die Übernachtungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b EStG sei nur zu gewähren, wenn tatsächlich eine Übernachtung im Fahrzeug stattgefunden habe und ein Anspruch auf Verpflegungspauschale bestehe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 6/25 anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob die Übernachtungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für Übernachtungen eines Berufskraftfahrers im Lkw seines Arbeitgebers durch die Kopplung an gewährte Verpflegungspauschalen jeweils auch für An- und Abreisetage zu berücksichtigen ist.
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