Das Finanzgericht Bremen entschied, dass ein volljähriges Kind nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes nur dann kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn es sich nachweislich und ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht (Az. 2 K 9/25).
Im Streitfall wendete sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von Kindergeld für einen Zeitraum von zwei Monaten (November und Dezember 2023) mangels Glaubhaftmachung des Bemühens um einen Ausbildungsplatz für ihre Tochter. Nach dem Abitur im Juni 2023 begann die Tochter einen Bundesfreiwilligendienst, den sie jedoch im Oktober 2023 wieder beendete. Ab November 2023 arbeitete die Tochter in einem befristeten Teilzeitjob. Nach Ansicht der Familienkasse seien in diesem Zeitraum keine Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG nachgewiesen worden. Die Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz seien erst ab Januar 2024 belegt worden. Außerdem begründete die Familienkasse ihre Entscheidung damit, dass eine Orientierungsphase von 2 Monaten nach dem Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes nicht als Anspruchsgrundlage anzuerkennen ist. Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, dass die Tochter sich nach dem Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes über mögliche Ausbildungswege informiert habe.
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen waren die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht erfüllt, weil die Tochter nicht als arbeitsuchend gemeldet war und sich im Streitzeitraum auch nicht in Berufsausbildung befand. Des Weiteren sei vorliegend die Übergangszeit von vier Monaten zwischen Schule (Abitur) und Ausbildung überschritten und ein Nachweis über eine ernsthafte Ausbildungsplatzsuche sei für den Streitzeitraum nicht vorgelegt worden.
Für ein Kind, welches sich in einer Übergangszeit als Orientierungsphase von mehr als vier Monaten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn einer Berufsausbildung befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Der klare Normwortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG lasse keinen Raum für eine über den Zeitraum von vier Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung (hier: Abitur). Eine bloße „Umorientierung” oder „Neuorientierung” des Kindes nach vorzeitiger Beendigung eines Bundesfreiwilligendienstes genüge nicht für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung. Könne nicht glaubhaft gemacht werden, dass sich das volljährige Kind in den Monaten nach dem Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht hat, könne das Kind nicht berücksichtigt werden.
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