Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Auch ein privates Sachverständigengutachten könne Grundlage für die Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Restnutzungsdauer sein (Az. 3 K 60/23).
Die Beteiligten stritten über die Berücksichtigung einer verkürzten Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für verschiedene Immobilien. Im Streitfall war die Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die etliche Immobilien in ganz Deutschland besitzt und im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Für vier vermietete Immobilien begehrte die Klägerin eine höhere Abschreibung (AfA) auf Basis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer. Dabei stützte sie sich auf Privatgutachten, die unter Verwendung der ImmoWertV und Sachwertrichtlinie erstellt wurden. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Privatgutachten nur teilweise an.
Die Klage vor dem Finanzgericht Hamburg hatte Erfolg. Ein Steuerpflichtiger könne die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG durch jede geeignete sachverständige Methode nachweisen – auch mittels Privatgutachten.
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