Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen. Das gilt auch für eine Corona-Infektion. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 A 10.24).
Der Kläger steht als Regierungsamtsrat im Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland und ist beim Bundesnachrichtendienst tätig. Während einer Auslandsdienstreise im Oktober 2022 traten bei ihm coronatypische Erkrankungssymptome auf. In den folgenden Tagen durchgeführte Corona-Schnelltests wiesen eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 aus, ebenso ein nach Rückkehr im Inland durchgeführter PCR-Test. Im Rahmen seiner Dienstunfallanzeige führte der Kläger die Infektion auf eine vor Antritt der Dienstreise im Dienstzimmer seines Vorgesetzten durchgeführte Videokonferenz zurück, an der er – ebenso wie sein im Anschluss positiv auf das Corona-Virus getesteter Vorgesetzter – ohne FFP2-Maske teilgenommen hatte. Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall ab.
Das erst- und letztinstanzlich für den Rechtsstreit zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Anerkennung als Dienstunfall setze voraus, dass das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Für den damit erforderlichen Nachweis des Kausalzusammenhangs reiche es jedoch nicht aus, dass eine Ansteckung während des Dienstes als plausible Möglichkeit aufgezeigt worden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich eine Person, die sich während einer Videokonferenz mit einer anderen, später positiv getesteten Person in einem Raum befinde, mit dem Corona-Virus infiziere. Dem Kläger kämen auch die für Infektionskrankheiten auf der Grundlage der Berufskrankheiten-Verordnung geltenden Erleichterungen der Anerkennung eines Dienstunfalls nicht zugute. Er war durch seine Tätigkeit der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus nicht in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt wie in den gesetzlich genannten Fällen einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium.
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