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Recht / Sonstige 
Dienstag, 08.07.2025

Elternzeit als Dienstzeit im Wechselschichtdienst für Polizeivollzugsbeamte - Keine Anrechnung für früheren Ruhestand in NRW

Die Inanspruchnahme von Elternzeit hat keine Auswirkungen auf die für Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen geltende besondere Altersgrenze für den Ruhestandseintritt. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 15.24)

Die im Jahr 1964 geborene Klägerin stand als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des Landes NRW. Nach der Geburt ihrer Kinder nahm sie insgesamt zweieinhalb Jahre Elternzeit in Anspruch. Sie begehrt die Feststellung, dass die Elternzeit als Dienstzeit im Wechselschichtdienst anzurechnen ist. Dann wäre die Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst erfüllt, die nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht dazu führt, dass Polizeivollzugsbeamte ein Jahr früher in den Ruhestand treten. Die zuständige Behörde lehnte eine Anrechnung ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das beklagte Land wegen europarechtlicher Vorgaben zu der Feststellung verpflichtet, dass die Elternzeiten der Klägerin als Zeiten im Wechselschichtdienst bei der Bestimmung der herabgesetzten Altersgrenze mitzurechnen sind.

Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Klage hingegen bestätigt. Wechselschichtdienst liege nach § 114 Abs. 2 LBG NRW nur vor, wenn Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt seien, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht. Unionsrechtliche Vorgaben gebieten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Anrechnung der Elternzeiten. Eine solche folge insbesondere nicht aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1158/EU (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie). Die Vorschrift gewährleiste, dass Frauen und Männer, die aus der Elternzeit zurückkehren, an zwischenzeitlichen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen teilhaben. Die besondere Altersgrenze für die durch langjährige Wechselschichtdienste belasteten Polizeibeamten werde hiervon nicht erfasst. Mit dieser zwingenden Regelung trage der Gesetzgeber vielmehr der vorzeitigen Abnahme der Leistungsfähigkeit Rechnung, die typischerweise nach langjährigem Wechselschichtdienst wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Belastungen eintrete.

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