Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 27. Mai 2025 (nicht rechtskräftig) entschieden, dass die COVID-19-Infektion eines Projektleiters keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt, wenn der Vollbeweis für eine betriebliche Verursachung nicht erbracht werden kann. Der Kläger, ein 45-jähriger Projektleiter, arbeitete in einem Einzelbüro, das zugleich als Kopierzimmer genutzt wurde. Er hatte mehrfach täglich Kontakt zu zwei Mitarbeitenden der Fertigungsleitung, mit denen er am 9. April 2021 frühstückte und am 12. April 2021 an einer zweistündigen Dienstbesprechung teilnahm, bei der auch der Geschäftsführer und weitere Beschäftigte des Hauses beteiligt waren. Am 13. April 2021 wurde er – ebenso wie die beiden Mitarbeitenden – positiv auf das COVID-19-Virus getestet. Der Geschäftsführer des Unternehmens war bereits am Tag zuvor positiv getestet worden.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da eine konkrete „Index-Person“ nicht festgestellt werden konnte und eine außerbetriebliche Infektion nicht auszuschließen sei. Das Sozialgericht Potsdam wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. Das Landessozialgericht führte aus, dass eine Infektion grundsätzlich ein Unfallereignis darstellen könne, es jedoch an dem erforderlichen Vollbeweis für eine betriebliche Infektion fehle. Zwar sei kein intensiver Kontakt zu einer nachweislich infektiösen Person erforderlich, es genüge jedoch nicht, dass das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz lediglich höher als im privaten Umfeld gewesen sei. Da unklar blieb, wer sich bei wem am Arbeitsplatz angesteckt haben will bzw. ob nicht sogar der Projektleiter selbst die zuerst infizierte Person gewesen ist, sei eine betriebliche Verursachung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar.
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