Dem Zugang einer E-Mail steht es nicht entgegen, dass der Absender nachfolgend eine Rückmeldung erhält, dass die Adresse nicht mehr verwendet wird. So entschied das Amtsgericht Hanau (Az. 32 C 226/24). Da die Adresse weiter bestand, wäre die E-Mail dort potenziell abrufbar gewesen.
Die Parteien eines Wohnungsmietvertrags stritten sich seit dem Jahr 2024 gerichtlich über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Der Mieter hatte mittels einer E-Mail an die ihm bekannte Adresse der Vermieterin seine Zustimmung erklärt. Nachfolgend erreichte ihn eine Rückmeldung, wonach die Adresse von der Vermieterin nicht mehr verwendet und die Nachricht nicht weitergeleitet werde. Die Vermieterin berief sich darauf, dass ihr die Zustimmung nicht zugegangen sei.
Das Amtsgericht Hanau vertrat die Auffassung, dass der Vermieterin die E-Mail mit der Zustimmung des Mieters zugegangen sei. Denn diese sei für sie zumindest potenziell abrufbar gewesen. Die Vermieterin müsse sich den Zugang zurechnen lassen, weil sie die E-Mail-Adresse bereitgehalten habe. Es hätten E-Mails eingehen und somit zugehen können. Daran ändere die Benachrichtigung nichts, die Adresse werde nicht mehr benutzt. Durch die Rückmeldung werde im Gegenteil gerade der Zugang der E-Mail bestätigt, weil sie wie eine Abwesenheitsnotiz durch diese ausgelöst werde und somit einer Lesebestätigung gleichkomme. Der Mieter hätte jedoch die Zustimmung per Post an die Vermieterin versenden müssen, nachdem er erfahren hatte, dass die E-Mail auf einem nicht mehr genutzten Account eingegangen war. Dies sei als Nebenpflicht geboten und zumutbar gewesen.
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