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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 07.07.2025

Neue Online-Formulare im Bereich Entlastung von der Steuer auf Kapitalerträge ab Juli 2025

Inländische Einkünfte von ausländischen Aufsichtsräten, Sportlern, Künstlern und Lizenzgebern unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.

Es bearbeitet ebenso die Anträge auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer. D. h., ausländische Steuerpflichtige werden vom deutschen Steuerabzug entlastet, indem bereits gezahlte Steuern zurückerstattet werden oder mit einer Freistellungsbescheinigung zukünftig der Steuerabzug ganz/teilweise entfällt.

Für das Entlastungsverfahren bei der Steuer auf Kapitalerträge stehen ab dem 15.07.2025 neue Online-Formulare auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern zur Verfügung. Das alte Formular „Antrag auf Erstattung bzw. Freistellung von Kapitalerträgen nach § 50c bzw. § 44a Abs. 9 Einkommensteuergesetz“ wird ab dem 15.07.2025 in zwei separate Formulare (Erstattung und Freistellung) aufgeteilt.

Auch ein Portalwechsel wird stattfinden. D. h., bisherige Anträge/Bescheide sind nur im alten Portal, neue Anträge/Bescheide ab dem 15.07.2025 im neuen Portal sichtbar.

Jedoch kann eine Entlastung vom deutschen Steuerabzug nur erfolgen, wenn zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (sog. DBA) besteht.

Die Frist für Erstattungsanträge beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50c Abs. 3 Satz 2 EStG).

Hinweis

  • Natürliche Personen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.
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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
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