Ein Berufsringer, der für einen Ringerverein im Jahr 2022 in der Ringer-Bundesliga angetreten ist, ist nicht selbstständig, sondern unterliegt -wie ein abhängig Beschäftigter – der Sozialversicherungspflicht. So entschied das Sozialgericht Mainz (Az. S 2 BA 24/22).
Die Rentenversicherung hatte gegenüber dem Verein, für den der Ringer Kämpfe im Ligabetrieb absolvierte, festgestellt, dass der Berufsringer anstatt als Selbstständiger als abhängig Beschäftigter gelte und dieser daher der Versicherungspflicht u. a. in der Renten- und Krankenversicherung unterliege.
Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Ringer und dem Verein ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts bestand. Der Ringer war in den organisatorischen Ablauf des Vereins eingebunden, unterlag den fachlichen Weisungen des Trainers und erhielt eine feste, erfolgsunabhängige Vergütung pro Kampf. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Wettkämpfen ging über eine bloße Vereinsmitgliedschaft hinaus. Ein unternehmerisches Risiko trug der Ringer nicht. Die Bereitstellung von Sportkleidung sowie die Mannschaftsaufstellung durch den Verein sprachen ebenfalls gegen eine selbstständige Tätigkeit. Insgesamt sei das Verhältnis zwischen Verein und Ringer wie bei einem Arbeitnehmer ausgestaltet gewesen, sodass die Tätigkeit auch sozialversicherungspflichtig sei.
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