Auto-Verkäufer sind beim Gebrauchtwagenkauf verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 3 O 150/21).
Ein Mann hatte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft. Später zeigten sich Fehlermeldungen und in der Werkstatt stellte sich heraus, dass das Auto mehrfach repariert worden war (Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe getauscht). Das Autohaus hatte den Käufer im Verkaufsgespräch jedoch nicht darüber informiert. Der Mann klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Autohaus weigerte sich mit der Begründung, es bestehe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.
Das Gericht gab dem Käufer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens Recht: Reparaturen in dieser Anzahl und in diesem Umfang seien ungewöhnlich gewesen und hätten von dem Verkäufer ungefragt offengelegt werden müssen. Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen. Zwar sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, worauf Verkäufer einen Käufer hinweisen müssen. Das sei stets eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend sei hingegen, ob der Käufer vernünftigerweise eine Aufklärung erwarten durfte.
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