Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Betriebsratsamt befristet Beschäftigte nicht automatisch vor dem Auslaufen ihres Arbeitsvertrags schützt. Die sachlich gerechtfertigte Befristung bleibe auch bei einer Wahl in den Betriebsrat wirksam (Az. 7 AZR 50/24).
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer bei der beklagten Arbeitgeberin, einem Logistikunternehmen, einen befristeten Arbeitsvertrag, der zweimal verlängert wurde und am 14. Februar 2023 endete. Während des laufenden Vertrags wurde er im Sommer 2022 in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags – der Kläger jedoch nicht. Hierin sah er eine unzulässige Benachteiligung wegen seines Betriebsratsamts. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung und verlangte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Beklagte führte unzureichende Leistungen und persönliches Verhalten als Gründe an und bestritt eine Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsamts.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Befristung sei im Streitfall wirksam, auch nach der Wahl in den Betriebsrat. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nur bei nachgewiesener Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts – diese konnte der Kläger jedoch nicht nachweisen.
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