Ein Wohnungseigentümer haftet für die Beseitigung einer nicht von der WEG-Versammlung genehmigten baulichen Veränderung durch seinen Mieter. Dies gilt selbst dann, wenn er einen Anspruch auf Gestattung der Baumaßnahme hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 1/24).
Im Streitfall hatte eine Wohnungseigentümerin eine Gewerbeeinheit einer Wohnungseigentumsanlage an die Betreiber eines Restaurants vermietet. Diese wollten die ehemals als Restaurant genutzte Einheit in eine Shisha-Bar umwandeln. Zu diesem Zweck nahmen sie Umbauarbeiten vor. Unter anderem bauten sie eine neue Lüftungsanlage ein. Hierfür bohrten sie sowohl die Deckenplatten als auch die Fassade mehrfach durch. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte diese Arbeiten nicht genehmigt. Nachdem die Wohnungseigentümerin dem von der Eigentümergemeinschaft erhobenen Beseitigungsverlangen nicht nachgekommen war, erhob diese Klage auf Beseitigung der baulichen Veränderungen.
Der Bundesgerichtshof qualifizierte die baulichen Änderungen als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, deren Beseitigung die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 9a Absatz 2 WEG gerichtlich durchsetzen könne. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu.
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