Wenn ein Fahrzeugeigentümer nach einem Waschvorgang in der Waschstraße Lackkratzer an seinem Fahrzeug bemerkt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Waschanlagenbetreiber, wenn ein Sachverständigengutachten ergibt, dass der Schaden auch andere Ursachen haben kann. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers liegt beim Fahrzeugeigentümer. So entschied das Landgericht Bayreuth (Az. 44 O 273/23).
Die Eigentümerin eines VW T-Roc stellte nach dem Waschvorgang in einer automatischen Waschanlage Lackkratzer an ihrem Fahrzeug fest. Sie machte dafür die Betreiberin der Waschanlage verantwortlich und verlangte Zahlung von Schadensersatz von über 9.000 Euro.
Das Landgericht Bayreuth wies die Klage ab. Der Autoeigentümerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da sie eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht habe nachweisen können. Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe am Fahrzeug mehrere Kratzspuren festgestellt, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Ein Teil der Schäden könne bereits zuvor in einer anderen automatisierten Waschanlage entstanden sein. Eine erhebliche Gesamtzahl der Schäden sei dem streitgegenständlichen Waschvorgang nicht mit Sicherheit zuordenbar. Wahrscheinlichste Ursache der Beschädigung sei ein Anstreifen des Fahrzeugs an einer Hecke oder Böschung oder ein fehlerhaftes Nutzerverhalten bei der Benutzung einer Selbstbedienungswaschanlage oder ggf. auch ein händisches Freikehren von Schnee auf dem Fahrzeug mit einem ungeeigneten Besen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Montag bis Freitag
8.30 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag
15.00 - 17.00 Uhr
Nach Vereinbarung
Eine individuelle und persönliche Beratung unserer Mandanten ist uns sehr wichtig. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.