Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind. Dies entschied das Amtsgericht München (Az. 1293 C 12154/24 WEG).
Im Streitfall hatte eine Wohnungseigentümerin (Klägerin) ihre Blumenkästen seit jeher an der Außenseite ihres Balkons angebracht. Die Bewohnerin der Wohnung unterhalb der Klägerin ließ ihren Balkon nachträglich verglasen und eine Wärmedämmung anbringen. Bei heftigen Regengüssen tropfte überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen der Klägerin nicht wie zuvor in das Erdreich, sondern auf den Sims der Verglasung. In der Eigentümerversammlung wurde daraufhin entschieden, dass alle Balkonkästen nach innen gehängt werden müssen. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und klagte gegen den Mehrheitsbeschluss – nur teilweise mit Erfolg.
Nur in einem Teilaspekt hatte die Klage vor dem Amtsgericht München Erfolg. Es erklärte die Regelung zur verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden, die bei Nicht-Einhalten des Beschlusses entstehen, für nichtig. Denn sie weiche vom gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung ab.
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