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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 27.05.2025

Stimmabgabe bei Betriebsratswahl in mehreren Betrieben

Können Arbeitnehmer in mehreren Betrieben eines Unternehmens bei der Betriebsratswahl abstimmen? Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage bejaht (Az. 7 ABR 28/24).

Die Richter entschieden, dass Arbeitnehmer, die wie manche Führungskräfte mehreren Betrieben eines Unternehmens angehören, bei Betriebsratswahlen mehrfach ihre Stimme abgeben können. Das gelte auch in komplexen Unternehmensstrukturen (sog. Matrix-Strukturen) mit abweichender Organisation gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung.

Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin ihre Organisation in fünf Einheiten (u. a. Betrieb Region Süd) unterteilt. Die Arbeitnehmer arbeiteten aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammen. Die Teams wurden von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, geführt. Letztere nahmen an einer Betriebsratswahl teil, die vom Arbeitgeber angefochten wurde. Diese Struktur wich von der gesetzlichen Definition nach dem Betriebsverfassungsgesetz ab. Führungskräfte, sog. Matrix-Führungskräfte, leiteten teamübergreifend Mitarbeiter verschiedener Organisationseinheiten, ohne selbst leitende Angestellte zu sein. Die Vorinstanzen erklärten die Betriebsratswahl für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht sah das unter Verweis auf das Betriebsverfassungsgesetz anders. Ob die Matrix-Führungskräfte im Streitfall tatsächlich in den Betrieb Region Süd eingegliedert waren, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend klären. Daher muss das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nun prüfen, ob die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt sind.

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