Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass auch eine Zwangsversteigerung den Tatbestand einer Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt (Az. 10 K 239/20). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 25/24) anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss klären, ob der Verlust einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung den Begriff des „Veräußerungsgeschäfts“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt.
Im Streitfall war der Kläger seit 2008 Eigentümer einer Wohnung mit Garage, welche vermietet wurde. Er ließ zur Absicherung von Darlehen seiner Lebensgefährtin eine Grundschuld auf diese Eigentumswohnung eintragen. Im Jahr 2015 wurde die Wohnung des Klägers zwangsversteigert. Abzüglich der Anschaffungskosten zzgl. der bis zur Veräußerung gewährten Absetzung für Abnutzung ergab sich daraus für den Kläger ein Veräußerungsgewinn. Es kam zu einer Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass für die Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung kein privates Veräußerungsgeschäft anzunehmen sei. Es liege kein Veräußerungsvorgang vor, weil die Veräußerung nicht wesentlich von seinem Willen abgehangen habe. Denn er habe zu keiner Zeit das Bestreben gehabt, die Wohnung zu veräußern. Nach Auffassung des Finanzgerichts habe das beklagte Finanzamt zu Recht für die zwangsversteigerte Wohnung des Klägers ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG angenommen. Auch eine Zwangsversteigerung – wie im Streitfall – erfülle den Tatbestand einer Veräußerung.
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