Das Kindergeld, welches für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 10/24).
Im Streitfall erhielt die Klägerin für ihre drei Kinder, u. a. für ihren im Jahr 2000 geborenen Sohn, fortlaufend Kindergeld. Im Jahr 2021 beantragte der Sohn die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) entsprach dem Antrag. Somit wurde das Kindergeld an den Sohn ausgezahlt. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass der Sohn im Rahmen seines dualen Studiums eine monatliche Vergütung sowie ein monatliches steuerfreies Stipendium erhalte. Des Weiteren verfüge er über ein zweckgebundenes Vermögen, welches ihm für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zwischen den Beteiligten war nun strittig, ob § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG auf den Fall analog anwendbar ist, in dem zwar keine Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind vorliegen, aber gleichzeitig auch keine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, weil das Kind nicht bedürftig ist.
Der Bundesfinanzhof verneinte diese Frage und hob die Entscheidung der Vorinstanz (Finanzgericht München) auf. Es führt weiter aus, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG im Streitfall nicht erfüllt sind, da die fehlende Unterhaltspflicht nicht aus der mangelnden Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten resultiert, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG komme bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht. Nach Auffassung der Richter deuten weder die Gesetzesmaterialien oder die Gesetzessystematik noch der Zweck der Vorschrift darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der Abzweigung in § 74 Abs. 1 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind auch bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes ermöglichen wollte.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte diesem gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
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