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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 23.05.2025

Kein Reisevertragsschluss bei irreführendem Button „Jetzt kaufen“

Zwischen den Parteien war strittig, ob ein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a I BGB geschlossen wurde. Das Amtsgericht München entschied, dass kein wirksamer Reisevertrag bei irreführender Gestaltung der Website abgeschlossen wurde (Az. 191 C 1446/22).

Im Streitfall besuchte die Klägerin am 10.11.2021 die Homepage des beklagten Reiseunternehmens, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Sie fand eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Daraufhin gab sie die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren. Anschließend wurde sie auf eine Website weitergeleitet, welche Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt. Unter diesen Hinweisen befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text „Mit Klick auf ‘Jetzt kaufen’ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa-, Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“ Darunter befand sich der Klick-Button „Jetzt kaufen“ mit einem Einkaufswagen-Symbol daneben. Die Klägerin klickte auf den Button und verließ anschließend die Website. Noch am selben Tag erhielt die Klägerin eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten für eine Dubai-Reise in Höhe von 2.834 Euro. Da die Klägerin die Zahlung verweigerte, stornierte das Reiseunternehmen die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 Euro in Rechnung. Diese bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt. Sie war der Ansicht, dass kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen sei, da die Gestaltung der Website nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher auf Rückzahlung der Storno-Gebühr.

Die Klage hatte vor dem Amtsgericht München Erfolg. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 2.692,30 Euro nebst Zinsen verurteilt. In seinem Urteil führte das Amtsgericht aus, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Reisevertrag geschlossen worden sei. Für den Abschluss eines Vertrages bedürfe es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Es sah in dem „Jetzt kaufen“-Button kein Angebot seitens des Reiseunternehmens. Die Gestaltung der Website des Reiseunternehmens vor Bestellabschluss genüge nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

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