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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 23.05.2025

Widerrufsbelehrung genügt auch ohne Angabe einer Telefonnummer gesetzlichen Anforderungen - Widerrufsfrist verlängert sich nicht

Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage. Die Informationspflichten des Unternehmers ergeben sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Der Unternehmer kann die Informationspflichten auch durch die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung erfüllen, die sich in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB befindet.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert (Az. 14 U 95/24).

Der Kläger hatte am 4. Mai 2022 über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 62.000 Euro erworben. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20. Dezember 2022. Am 14. August 2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags. Zu spät, entschied nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung des Klägers zurück. Die Autohändlerin hatte in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, die sie dem Kläger übermittelte, keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf der Internetseite der beklagten Autohändlerin zu finden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist geführt hat, und entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert. Die Nichtangabe der Telefonnummer begründe bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) übermitteln.

Auch der Bundesgerichtshof vertrat in einem gleichgelagerten Fall diese Auffassung (Az. VIII ZR 143/24).

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